Nachdem insbesondere in Anspruch 10 des Streitpatents und auch in der Beschreibung und u.a. in Fig. 4 von einer Abschirmvorrichtung die Rede ist, sind auch deshalb die Voraussetzungen für die nachträgliche Eingabe vom 18. Juni 2007 (inkl. Beilagen) nicht erfüllt, da sich die Fragen betreffend die Abschirmvorrichtung nicht erst im Verlaufe des Prozesses ergeben haben. Aus den gleichen Überlegungen ist auch die 5. Eingabe der Klägerin nicht zuzulassen, nachdem sich die Thematik betreffend Abschirmvorrichtung und damit der Grund insbesondere für die Einreichung der US-Patentschrift 4,163,139 nicht erst im Laufe des Verfahrens ergeben hat.