Missverständnisse mehr möglich. Damit hat die Klägerin schon aus diesem Grund die Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten. Nachdem insbesondere in Anspruch 10 des Streitpatents und auch in der Beschreibung und u.a. in Fig. 4 von einer Abschirmvorrichtung die Rede ist, sind auch deshalb die Voraussetzungen für die nachträgliche Eingabe vom 18. Juni 2007 (inkl. Beilagen) nicht erfüllt, da sich die Fragen betreffend die Abschirmvorrichtung nicht erst im Verlaufe des Prozesses ergeben haben.