und der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Klägerin vom 23. April 2007 mit der Zustimmung zu dem vom Experten vorgeschlagenen Vorgehen betreffend Augenschein an der von den Beklagten 2 verwendeten Abschirmvorrichtung keine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte