In der 4. Eingabe machte die Klägerin geltend, beim Augenschein vom 6. Juni 2007 habe sich herausgestellt, dass es früher zu einem Missverständnis zwischen A. und seinen Vertretern, Rechtsanwalt Dr. E. und Patentanwalt F., gekommen sei, indem A. diese nicht dahin gehend instruiert habe, dass auch die Klägerin eine Abschirmvorrichtung verwende, allerdings nicht um den Funkensprung zwischen Pfannen zu verhindern, sondern dass eine Spannung von der Pfanne auf den Koch oder die Köchin überspringen kann. Wie die Beklagten in der 4. Eingabe zu Recht festhielten, waren aber spätestens mit dem Vorschlag des Experten vom 10. April 2007