cc) Die Verhandlungsmaxime gilt auch im Patentprozess. Es ist somit Sache der Parteien, alle entscheidungswesentlichen Tatsachen und insbesondere alle Urkunden, die ohne Hilfe des Gerichts erhältlich sind, beizubringen. Insbesondere ist die Recherche des Standes der Technik Sache der Parteien, nicht des Gutachters und auch nicht des (fachkundigen) Richters. Dabei bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht, bis zu welchem Zeitpunkt Behauptungen aufgestellt, Unterlagen eingereicht und Beweisanträge gestellt werden dürfen (Peter Heinrich, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, Zürich 1998, Rz. 76.33f., vgl. Rz.