© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte derartige Herde vor dem Anmeldetag offenkundig geworden sind, so wäre auch diese offenkundige Vorbenutzung relevant gegen die selbe Anspruchsfassung (Eventualantrag 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2007 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, dass die 4. und 5. Eingabe der Klägerin inklusive der von ihr eingereichten Unterlagen vom Experten nicht zu berücksichtigen seien (Ger.act. 181). Diese Verfügung ist, wie nachfolgend auszuführen ist, zu bestätigen.