bb) Am 12. Juli 2007 wurde der Experte ersucht, u.a. eine Beurteilung der von den Parteien in den nachträglichen Eingaben gemachten neuen Vorbringen vorzunehmen (Ger.act. 170). Der Experte hielt im Schreiben vom 27. Juli 2007 (Ger.act. 174) dazu fest, anlässlich des Augenscheins vom 6. Juni 2007 sei von einem Techniker der Beklagten ein Kochgerät mit und ohne Abschirmvorrichtung demonstriert worden. Dabei habe dieser Techniker einerseits mit einem Spannungsmessgerät gezeigt, dass ohne Abschirmvorrichtung eine Spannung zwischen einem Kochtopf und Erde auftrete. Andererseits sei der Effekt der Funkenbildung zwischen Kochtöpfen gezeigt worden.