In der 5. Eingabe (Ger.act. 176) stellte die Beklagten den Antrag, die 5. Eingabe der Klägerin sei aus dem Recht zu weisen; eventuell sei für den Fall, dass die 5. Eingabe der Klägerin entgegengenommen werden sollte, vorliegende Eingabe als nachträgliche Eingabe im Sinne von Art. 164 ZPO entgegenzunehmen. Die Klägerin nahm in der 6. Eingabe (Ger.act. 179) zur 5. Eingabe der Beklagten Stellung.