d) aa) Nach dem Augenschein des Experten in Anwesenheit der Parteien vom 6. Juni 2007 reichte die Klägerin die 4. Eingabe (Ger.act. 149, 151, 154, 155, 158) ein, worauf die Beklagten in der 4. Eingabe (Ger.act. 166) den Antrag stellten, die 4. Eingabe der Klägerin sei aus dem Recht zu weisen. In der 5. Eingabe (Ger.act. 161) stellte die Klägerin den Antrag, der Gegenstand der nachfolgenden Absätze 1.1. bis 1.8 seien als neue Tatsachenbehauptungen und die US-Patentschrift 4,163,139 selbst sei als neues Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Insbesondere am Antrag auf Zulassung von US 4,163,139 hielt sie an der Schlussverhandlung fest. In der 5. Eingabe (Ger.act.