© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Recht zu weisen. Die Akten (kläg. act. 16, 17 und 19), welche öffentlich zugänglich sind oder eine Argumentation der Klägerin graphisch verdeutlichen, sind zuzulassen. Es oblag dem Experten, sich mit diesen, soweit nötig, auseinanderzusetzen. Die übrigen Akten sind aus dem Recht zu weisen.