vgl. Leuenberger/Uffer- Tobler, N 9a zu Art. 72 ZPO/SG), womit dieses zuzulassen ist. b) Die Parteien haben gegenseitig zur 1. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 62), der 2. Eingabe der Klägerin (Ger.act. 62) und der 2. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 65) materiell Stellung genommen. Sie sind deshalb zuzulassen. c) Die Klägerin reichte an der Verhandlung vom 12. Mai 2006 neu die kläg. act. 16-22 ein. Die Beklagten beantragten, diese Akten seien, soweit es um neue Unterlagen geht und diese nicht Auszüge aus Patentschriften sind, d.h. kläg. act. 16, 17 und 19, aus