72 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, ihre Rechtsstellung werde beeinträchtigt (Art. 72 Abs. 1 lit. c ZPO), nachdem sie die neuen Rechtsbegehren erst mit der Duplik und nicht bereits mit der Klageantwort, was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre, eingereicht hatten (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art. 72 ZPO/SG). Der Anlass der Änderung ergab sich aufgrund der von den Beklagten in der Duplik neu gestellten Rechtsbegehren (Art. 72 Abs. 1 lit. d ZPO). Es ist vorliegend auch zulässig, das neue Rechtsbegehren mit der nachträglichen Eingabe einzureichen (Art. 72 Abs. 2 ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer- Tobler, N 9a zu Art.