Nachdem die Klageänderung in der Duplik die Voraussetzungen gemäss Art. 72 ZPO erfüllt und sich die Klägerin dieser auch nicht widersetzt, ist sie zuzulassen. Zuzulassen ist auch das gestützt auf die Klageänderung neu in der 1. Eingabe der Klägerin gestellte Rechtsbegehren, mit welchem zusätzlich auch in Bezug auf die beiden neuen Eventualbegehren der Duplik die Feststellung der Nichtigkeit des Klagepatents verlangt wird. Das neue Rechtsbegehren steht mit dem bisherigen in engem Zusammenhang, nachdem es um zwei weitere Teilverzichte in Bezug auf das Streitpatent geht (Art. 72 Abs. 1 lit. a ZPO). Es besteht die gleiche Zuständigkeit (Art. 72 Abs. 1 lit.