Die Klägerin stellte in der 1. Eingabe den zusätzlichen Antrag, die Nichtigkeit des Klagepatents sei auch hinsichtlich der je 8 neuen Patentansprüche gemäss den beiden neuen Eventualbegehren der Duplik (bekl. act. 9, 10) festzustellen. Sie erhebt damit ausdrücklich nicht den Einwand, es liege bei den neuen Rechtsbegehren in der Duplik eine unzulässige Klageänderung vor. Nachdem die Klageänderung in der Duplik die Voraussetzungen gemäss Art. 72 ZPO erfüllt und sich die Klägerin dieser auch nicht widersetzt, ist sie zuzulassen.