Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 hielt der Rechtsvertreter der Beklagten fest, auch er würde an einer Schlussverhandlung mündlich Stellung nehmen, sofern nicht die Klägerin noch auf eine Schlussverhandlung verzichte (Ger.act. 212). Am 30. Januar 2008 reichte die Klägerin unter Bezugnahme auf die 5. Eingabe der Klägerin eine nachträgliche Eingabe mit einer thematischen Recherche des IGE vom 24. Januar 2008 ein und hielt fest, dass auch durch eine noch so sorgfältige Recherche die US-Patentschrift 4'163'139, welche mit der 5. Eingabe der Klägerin eingereicht worden sei, nicht habe gefunden werden können (Ger.act. 217 inkl. Beilage 1, nachfolgend 8. Eingabe Klägerin).