Die Beklagten nahmen dazu am 14. Dezember 2007 Stellung (Ger.act. 209; nachfolgend 6. Eingabe Beklagte). Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 hielt der Rechtsvertreter der Beklagten fest, auch er würde an einer Schlussverhandlung mündlich Stellung nehmen, sofern nicht die Klägerin noch auf eine Schlussverhandlung verzichte (Ger.act. 212).