129; nachfolgend 3. Eingabe Klägerin). Der Experte hielt am 10. April 2007 fest, zur Beantwortung der Ergänzungsfragen sei ein Augenschein an einem anspruchsgemässen Induktionsherd der Beklagten, der mit einer entfernbaren patentgemässen Abschirmung ausgerüstet sei, durchzuführen, um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abschirmung zu zeigen (Ger.act. 136). Er führte den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte