Die Klägerin reichte am 30. Januar 2006 eine nachträgliche Eingabe ein (Ger.act. 58; nachfolgend 1. Eingabe Klägerin). Die Beklagten reichten am 10. Mai 2006 eine Eingabe ein (Ger.act. 62; nachfolgend 1. Eingabe Beklagte), wozu die Klägerin am 11. Mai 2006 Stellung nahm (Ger.act. 63; nachfolgend 2. Eingabe Klägerin). Die Beklagten nahmen zu diesen Vorbringen ebenfalls am 11. Mai 2006 Stellung (Ger.act. 65; nachfolgend 2. Eingabe Beklagte).