Die Beklagten reichten am 3. Oktober 2005 die Klageantwort mit dem Antrag auf Nichteintreten und Abweisung der Klage ein. In der Replik hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest, worauf die Beklagten in der Duplik neu das Rechtsbegehren stellten, eventuell sei der Prüfung des Bestands der Patentansprüche ein bestimmt umschriebener Teilverzicht, welcher sich von der Teilverzichtserklärung vom 23. Mai 2005 unterscheide, zugrunde zu legen, und subeventuell sei der Prüfung des Bestands der Patentansprüche ein nochmals auf eine andere Weise umschriebener Teilverzicht zugrunde zu legen. Die Klägerin reichte am 30. Januar 2006 eine nachträgliche Eingabe ein (Ger.act.