Das Streitpatent (CH …; kläg. act. 5) bezieht sich auf ein Kochgerät, das eine induktive Heizvorrichtung aufweist. Es wurde am 31. August 1998 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 21. Januar 2005 forderte die Klägerin, vertreten durch ihr Patentanwaltsbüro, die Beklagten auf, bis zum 4. Februar 2005 das Streitpatent zurückzuziehen (bekl.act. 1). Diese Frist verlängerte sie bis 28. Februar 2005, wobei die Beklagten bis zu jenem Zeitpunkt nicht materiell zur Gültigkeit des Streitpatents Stellung nahmen (bekl.act. 2-6). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte