1. Die A. GmbH (Klägerin) befasst sich mit dem Vertrieb von Induktionskochherden (kläg.act. 3). B. (Beklagter 1) und die C. AG (Beklagte 2) sind auf dem Gebiet der Herstellung und dem Vertrieb von Küchenapparaten, insbesondere von Kochherden, tätig (kläg.act. 1, 4). Der Beklagte 1 ist Inhaber des schweizerischen Patents Nr. … (kläg.act. 2, 5), an dem er eine Lizenz an die Beklagte 2 vergeben hat. Sie beruft sich für den Vertrieb ihrer Produkte auf das Streitpatent (kläg.act. 6).