{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nMerkmalen des Anspruchs 3, 4, 4 und 5, 6 des Anspruchssatzes nicht erfinderisch. In\nBezug auf die Ansprüche 5 und 7 hielt der Experte fest, D2 sei als nächstkommender\nStand der Technik zu betrachten, und es sei nicht ersichtlich, dass die demgegenüber\ngeänderte Beschaltung der Spulen einen erfinderischen Beitrag leiste (Gutachten S.\n36f. Ziff. 7.3 lit. a-f; zum Subeventualantrag vgl. Gutachten S. 37f. Ziff. 7.3 lit. g-i).\n\ng) Insgesamt kann nach Auffassung des Gerichts auf das nachvollziehbar und\neinlässlich begründete Gerichtsgutachten abgestellt werden. In Übereinstimmung mit\nden Ausführungen des Experten ist festzuhalten,\n\naa) dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags keine patentfähige\nErfindung darstellt, da dieser Gegenstand dem Fachmann aus dem Stand der Technik\nnahe gelegt wird (Gutachten S. 40 Ziff. 8 lit. b; vgl. vorne lit. a);\n\nbb) dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags eine patentfähige\nErfindung darstellt. Allerdings ist der Anspruch 1 gemäss den überzeugenden\nAusführungen des Experten präziser im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG zu fassen,\ndamit ein zulässiger Teilverzicht vorliegt (Gutachten S. 40 Ziff. 8 lit. a; vgl. vorne lit. b).\nEntsprechend den Ausführungen des Experten im Ergänzungsgutachten (S. 10 oben)\nist davon auszugehen, dass der als Beilage 2 zur 3. Eingabe der Beklagten (Ger.act.\n123a) nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG formulierte Eventualantrag von dieser auf zulässige\nWeise eingeschränkt worden ist.\n\n6. Nachdem der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags eine patentfähige\nErfindung darstellt und der nun als Beilage 2 zur 3. Eingabe der Beklagten\n(Ger.act. 123a) nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG formulierte Eventualantrag auf zulässige\nWeise eingeschränkt ist, ist die Klage auf Nichtigkeit des Patents CH …, da das Patent\nin der Fassung gemäss Eventualantrag rechtsbeständig ist, abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/25\n"}