{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\ndass durch das Vorsehen des beanspruchten Leiters die Aufgabe gelöst werde: mit\ndem Leiter sei bei mehreren auf den Kochfeldern und nahe beieinander stehenden\nKochgeschirren kein Funkensprung ersichtlich gewesen; ohne den Leiter sei ein\nsolcher Funkensprung ersichtlich. Nach dem Augenschein stehe fest, dass die Aufgabe\nmit den angegebenen (gemäss Gutachten dem Fachmann nicht nahe gelegten) Mitteln\ngelöst werde (Ergänzungsgutachten S. 3 Ziff. 2.1).\n\nNach dem Augenschein, der die Wirksamkeit der Abschirmung belegt habe, bestehe\nkeine Veranlassung, zu den Fragen nach hypothetischen Bedingungen der Klägerin\nund zur Erläuterung und dem Lehrbuchauszug der Beklagten Stellung zu nehmen. Es\nsei für das Resultat des Gutachtens auch nicht ausschlaggebend, ob die anlässlich des\nAugenscheins von den Beklagten abgegebene Erläuterung und der Lehrbuchauszug\naufgrund der Bestimmungen der St. Galler ZPO zur Zulässigkeit von Noven vom\nHandelsgericht zugelassen werde oder nicht. Denn es bedürfe keiner theoretischen\nBegründung, weshalb der angestrebte technische Erfolg — der hier anlässlich des\nAugenscheins ersichtlich geworden sei — eintrete (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 50.11;\nErgänzungsgutachten S. 4 Ziff. 2.2).\n\nGemäss den Ausführungen des Experten beinhaltet der Anspruch 1 gemäss\nEventualantrag eine nachvollziehbare Lehre in dem Sinne, dass sie hinreichend\noffenbart ist, so dass sie durch die Fachperson ausführbar ist. Die Anweisungen\nbetreffend den geerdeten Leiter seien insoweit klar. Wie oben erläutert, sei es aber\nnicht notwendig, dass die Lehre \"physikalisch\" nachvollziehbar sei\n(Ergänzungsgutachten S. 5 Ziff. 2.3). Die Ausführung und Anordnung der induktiven\nHeizvorrichtung derart, dass der zwischen benachbarten Heizelementen befindliche\nBereich für Kochzwecke verwendbar ist, führe gerade dazu, dass beim Kochen die\nKochgeschirre nahe beieinander aufgestellt werden könnten, was die\nFunkenproblematik ergebe, die mit dem Merkmal der Abschirmung gelöst werde\n(Ergänzungsgutachten S. 5 Ziff. 2.4).\n\nc) Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäss Subeventualantrag (eingeschränkte\nFassung vom 18. Januar 2006; bekl. act. 10; nachfolgend Subeventualantrag)\nerübrigen sich grundsätzlich, nachdem die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen\nden Eventualanspruch nicht durchdringt. Im Übrigen führte der Experte aus, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNeuheit des Patentanspruchs 1 gemäss Subeventualantrag gegeben sei. Die\nGesamtheit der Merkmale, also die Merkmale A3 bis Q3, seien aus keinem der\nDokumente des Standes der Technik in der beanspruchten Form bekannt (Gutachten\nS. 29 Ziff. 7.2.4.2; vgl. die Präzisierung im Ergänzungsgutachten S. 8 Ziff. 3.3 Abs. 1). In\nBezug auf die erfinderische Tätigkeit kam der Experte zum Schluss, insbesondere\naufgrund von D2 und D4 und der Tatsache, dass gewisse Teillösungen als rein\nfachmännische Massnahmen zu beurteilen seien, sei der Gegenstand des Anspruchs 1\ndes Subeventualantrags nicht patentfähig, da nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit\nberuhend (Gutachten S. 30 ff. Ziff. 7.2.4.3; Ergänzungsgutachten S. 8f. Ziff. 3.3 Absätze\n4-6 mit Hinweis auf Grassi, sic! 1999, 552, linke Spalte, Abs. 2).\n\nd) Zur Frage der Relation der Merkmale der Heizelemente einerseits und der\nSchaltung bzw. Abschirmvorrichtung andererseits hielt der Experte fest, dass mit\nMerkmale der Heizelemente der Anspruch 1 des Hauptantrags gemeint sei, wogegen\nmit der Schaltung bzw. der Abschirmvorrichtung die Ansprüche insbesondere des\nEventualantrags gemeint seien. Diese drei unabhängigen Ansprüche bildeten drei\neinzelne und unabhängige Erfindungen, wovon allerdings nur der Gegenstand des\nEventualantrags patentfähig sei (Gutachten S. 35 Ziff. 7.2.5). Die Abschirmvorrichtung,\nwomit der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags gemeint sei, ergebe sich\nfür einen \"Elektriker\" nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. In\nBezug auf die Steuerung (wie auch generell) sei ein \"Elektriker\" nicht die massgebliche\nFachperson (Gutachten S. 35 Ziff. 2.4).\n\ne) Die Frage 3 (Sind die Unteransprüche, d.h. die Patentansprüche 2 ff., in\nBerücksichtigung des Standes der Technik neu) verstand der Experte so, dass er zu\nprüfen habe, ob sich im Falle eines unabhängigen Anspruchs 1 gemäss einem der\nAnträge der Beklagten, der sich als nicht patentfähig erwiesen hat, eine patentfähige\nEinschränkung mit einem oder mehreren der abhängigen Ansprüche des jeweiligen\nAnspruchssatzes ergeben würde (Gutachten S. 36 Ziff. 7.3).\n\nGemäss den Ausführungen des Experten ergibt sich für den Anspruch 1 gemäss\nHauptantrag, dass eine Einschränkung mit den Merkmalen des Anspruchs 2 des\nAnspruchssatzes gemäss Hauptantrag neu und erfinderisch wäre. Hingegen sei eine\nEinschränkung des Anspruchs 1 des Anspruchssatzes gemäss Hauptantrag mit den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}