{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nSchluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäss Hauptantrag der Beklagten\nnicht erfinderisch und somit nicht patentfähig sei (Gutachten S. 20 ff. Ziff. 7.2.2.3).\n\nb) aa) Zum Patentanspruch 1 gemäss Eventualantrag (eingeschränkte Fassung vom\n18. Januar 2006; bekl. act. 9; nachfolgend Eventualantrag) führte der Experte aus, es\nsei von den Beklagten eine Zusammenlegung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG\nbeabsichtigt, was zulässig sei. Die Beklagten hätten aber auch bei diesem Antrag die\nZusammenlegung entgegen Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG nicht vollständig vorgenommen:\nSo spreche Anspruch 3 des erteilten Patents auch von der Anordnung und nicht nur\nvon der Ausführung der Heizelemente. Ferner werde in Anspruch 3 vom Bereich\nzwischen benachbarten Heizelementen gesprochen (Gutachten S. 23f. Ziff. 7.2.3.1).\n\nIm Ergänzungsgutachten (S. 10 oben) hielt der Experte fest, der nun als Beilage 2 zur\n3. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 123a) nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG formulierte\nEventualantrag erachte er als auf zulässige Weise eingeschränkt.\n\nbb) Gemäss den Ausführungen des Experten ist die Neuheit von Anspruch 1 gemäss\nEventualantrag gegeben. So gehe auch die Klägerin selber davon aus, dass die von ihr\nals \"Abschirmvorrichtung\" bezeichnete Zwischenlage aus Glimmer und\nGlasfasergewebe, wie sie im Dokument D1, Spalte 3, Zeilen 31-35, vorgesehen ist,\nkeinen elektrischen Leiter umfasst (Gutachten S. 25 Ziff. 7.2.3.3).\n\ncc) In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit hielt der Experte u.a. fest, die Dokumente\nD1 und D4 beschränkten sich auf eine rein elektrische und thermische Isolation und\nzeigten damit das Gegenteil der beanspruchten Abschirmung mit einem Leiter. Auch\ndie weiteren Dokumente D2, D3 und D5 bis D8 leisteten keinen Beitrag zur Frage des\nNaheliegens des beanspruchten Gegenstandes. Aufgabe der beanspruchten\nAbschirmung mit geerdetem Leiter zwischen Heizelement und Kochplatte solle es sein,\nelektrische Entladungen zwischen auf der Kochplatte nahe beieinander aufgestellten\nKochtöpfen zu verhindern. Diese Aufgabe sei in keinem Dokument des Standes der\nTechnik erwähnt. Er könne aber als Experte nicht verifizieren, ob die Aufgabe mit den\nangegebenen Mitteln gelöst werden könne. Die Verhältnisse seien je nach\nKochgeschirr und Ausführung der Heizeinrichtungen unterschiedlich, so dass er als\nExperte nur mit Versuchen an Kochgeräten mit und ohne die Abschirmung qualitative\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAussagen machen könne; er könne also ohne Versuche nicht verifizieren, ob die\nAbschirmvorrichtung die Funkenbildung verhindere (Gutachten S. 35 Ziff. 7.2.5).\nInsgesamt hielt der Experte fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des\nEventualantrags der Beklagten neu und erfinderisch und somit patentfähig sei. Dabei\nmüsse aber der Anspruch 1 von den Beklagten neu gefasst werden, um einen\nzulässigen Teilverzicht gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG zu begründen; diese\nNeufassung liegt, wie erwähnt, nunmehr vor (Gutachten S. 25f. Ziff. 7.2.3.4).\n\ndd) Wie bereits erwähnt, fand am 6. Juni 2007 in Anwesendheit der Parteien ein\nAugenschein in den Räumlichkeiten der Beklagten 2 statt. Gemäss dem Bericht des\nExperten vom 25. Juni 2007 (Beilage 1 zum Ergänzungsgutachten) ging es darum, die\nWirksamkeit oder Unwirksamkeit der mit dem Eventualantrag beanspruchten\nAbschirmung festzustellen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 2 Ziff. 1). Von den Beklagten\nwurde, wie der Experte ausführt, ein Kochgerät mit zwei Kochbereichen und je vier\nKochfeldern vorgeführt. Einer der beiden Kochbereiche sei nicht mit einer\nAbschirmvorrichtung versehen gewesen. Es seien drei Töpfe sehr nahe aneinander\nstehend einerseits auf dem Kochbereich ohne Abschirmung und andererseits auf dem\nKochbereich mit Abschirmung platziert und die Kochbereiche mit derselben Leistung\nbetrieben worden. Dabei seien gelegentlich Funken zwischen den Töpfen\nübergesprungen, wenn diese auf dem Kochbereich ohne Abschirmung gestanden\nhätten. Es seien jedoch keine Funken feststellbar gewesen, wenn die Töpfe auf dem\nKochbereich mit Abschirmung gestanden hätten (Ergänzungsgutachten, Beilage 1 S. 2,\n4).\n\nee) Gemäss den Ausführungen des Experten im Ergänzungsgutachten (S. 3 Ziff. 2.1)\nhatte er im Gutachten (S. 26 Abs. 2) erläutert, dass keines der Dokumente des Standes\nder Technik die Aufgabe beschlage, elektrische Entladungen zwischen nahe\naneinander stehenden Kochgeschirren zu verhindern. Keines der Dokumente zeige\nferner einen geerdeten Leiter auf oder in einer Trägerplatte. Dem Fachmann würden\nsomit die Merkmale E2, F2, G2 und H2 zur Lösung dieser Aufgabe nicht\nvorgeschlagen. Deshalb sei klar zu schliessen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1\ndem Fachmann nicht nahe gelegt worden sei. Im Gutachten (S. 26 Abs. 3) habe er\nausgeführt, dass er die Wirkung bzw. die Lösung der Aufgabe für glaubhaft halte, dies\naber nicht verifizieren könne. Der Augenschein habe nun aber zweifelsfrei ergeben,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}