{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nSpalte 1, Zeilen 45-47). Gemäss Patentschrift sollen in Grossküchen möglichst viele\nTöpfe auf der Kochplatte zugleich stehen können (kläg.act. 5, Spalte 1, Zeilen 32-35).\nDies sei mit kreisförmigen Windungen der Scheibenspule, d.h. runden Heizelementen,\nnicht möglich, weil im Randbereich und zwischen den Heizelementen zu viele nicht\nbeheizte Zwischenräume vorhanden seien (kläg.act. 5, Spalte 1, Zeilen 19-32). Dies\nmacht gemäss Streitpatent solche Kochgeräte für die gewerbliche Nutzung\nungeeignet, da bei dieser eine Vielzahl von Kochgeschirren gleichzeitig auf dem\nKochgerät stehen (und geheizt werden) sollen (vgl. kläg. act. 5, Spalte 1, Zeilen 6-47).\nGemäss den Ausführungen des Experten ist bei den einzelnen unabhängigen\nAnsprüchen gemäss Haupt- und Eventualbegehren zu diskutieren, wie diese Aufgabe\nanzupassen ist, bzw. welche objektive Aufgabe sich dem Fachmann stellte (Gutachten\nS. 10 Ziff. 5, S. 16 Ziff. 7.1).\n\n5. Nach Art. 1 PatG und Art. 52 EPÜ werden für neue, gewerblich anwendbare\nErfindungen Erfindungspatente erteilt. Eine patentfähige Erfindung muss somit\nnamentlich neu sein, und als neu gilt sie nach Art. 7 PatG und Art. 54 EPÜ, wenn sie\nnicht zum Stand der Technik gehört, wobei der Stand der Technik alles bildet, was vor\ndem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung,\ndurch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.\nVoraussetzung für die Patentfähigkeit ist auch eine erfinderische Tätigkeit; denn was\nsich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentfähige\nErfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ).\n\nNeuheit liegt vor, wenn die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen definiert ist,\nnicht identisch zum Stand der Technik gehört. Neuheit fehlt aber nur dann, \"wenn die\nganze zu prüfende Erfindung vollständig und identischin einem einzigen Element des\nStandes der Technik (z.B. einem Dokument oder einem Benützungsakt) enthalten\nist\" (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 7.06, vgl. Rz. 1.24).\n\nNeben Neuheit ist auch erfinderische Tätigkeit oder Nicht-Naheliegen erforderlich.\nWas sich also in nahe liegender Weise aus der Technik ergibt, ist keine patentfähige\nErfindung (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 1.25). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist es für den Begriff des Erfinderischen entscheidend, ob der\nFachmann nach all dem, was an Teillösungen und Einzelbeiträgen den Stand der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTechnik ausmacht, schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des\nStreitpatents kommen kann, oder ob es dazu eines zusätzlichen schöpferischen\nAufwands bedarf (BGE 123 III 488 E. 2a) Eine rückwärts blickende Betrachtungsweise,\nwelche die Erfindung von der Lösung her beurteilt, ist bei der Prüfung des\nErfinderischen zu vermeiden (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 1.37; vgl. Gutachten S. 39 Ziff.\n7.9). Wie im Gutachten (S. 17 Ziff. 7.2.1) festgehalten wird, ist es deshalb zweckmässig,\nentsprechend der Praxis des Beschwerdekammer des EPA den \"Aufgabe-Lösungs-\nAnsatz\" anzuwenden (Kurt Sutter, Der bundesgerichtliche Begriff des \"Erfinderischen\",\nsic! 2004, 474; Christoph Bertschinger, Patentfähige Erfindung, in: Bertschinger/\nMünch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Rz. 4.126).\n\na) aa) Zum Patentanspruch 1 gemäss Fassung vom 23. Mai 2005 (bekl. act. 8; vgl.\nKlageantwort Ziff. III.2; nachfolgend Hauptantrag) führte der Experte aus, dieser sei\ndurch Zusammenlegung der Patentansprüche 1 bis 4 des Streitpatents gebildet\nworden. Damit liege ein — grundsätzlich zulässiger (vgl. Stellungnahme der Klägerin\nzum Sistierungsgesuch, Ger.act. 15 Ziff. 5 letzter Absatz) — Teilverzicht gemäss Art. 24\nAbs. 1 lit. b PatG vor. Beim vorliegenden Teilverzicht würden die Merkmale aus\nAnspruch 3 des erteilten Patents fehlen, wonach die Heizelemente \"ausgeführt\" und\n\"angeordnet\" sind. Die Beklagten hätten einen entsprechend verbesserten Hauptantrag\nzu stellen, ansonsten ein Teilverzicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG vorliege (Gutachten\nS. 19 Ziff. 7.2.2.1).\n\nbb) Gemäss den Ausführungen des Experten ist die Neuheit von Anspruch 1 gemäss\nHauptantrag gegeben. Insbesondere seien D8, welche kein Kochgerät und somit auch\nkeine Kochplatte zeige, sowie D1 und D2 nicht neuheitsschädlich (Gutachten S. 20\nZiff. 7.2.2.2, S. 38 Ziff. 7.4 - 7.7).\n\ncc) In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit hielt der Experte u.a. fest, es sei dem\nFachmann aus D2 klar, dass die Heizelemente — unter den Voraussetzungen, die auch\ndas Streitpatent für erforderlich halte, aber nicht in Anspruch 1 beansprucht — sehr\nnahe beieinander positioniert werden könnten. Es sei damit für den Fachmann eine\noffensichtliche und nicht erfinderische Massnahme, die Heizelemente auch in einem\ngewissen Abstandsbereich anzuordnen (vgl. z.B. D6, D7), bei dem ein Kochgefäss in\nden Einflussbereich mehrerer Heizelemente gelangt. Der Experte kam somit zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}