{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nKenntnissen. Bei der Bestimmung der erforderlichen Qualifikation sind jedoch die\nBesonderheiten des technischen Zweiges zu berücksichtigen (BGE 123 III 491 E. 2b;\n120 II 71 E. 2; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 1.26f.). Die dem Fachmann unerstellte\nQualifikationsstufe ist massgebend für die Anforderungen, die an ihn gestellt werden\ndürfen. Diese kann entsprechend dem Entwicklungsbereich vom gehobenen\nHandwerker bis zum promovierten Wissenschafter reichen (Damian Grassi, Der\nFachmann im Patentrecht, sic! 1999, 551f.). Dieser Fachmann ist auch massgeblich für\ndie Beurteilung der Neuheit der beanspruchten Erfindung (Heinrich, PatG/EPÜ,\nRz. 7.07; vgl. Gutachten S. 9 Ziff. 4).\n\na) Als massgebende Kenntnisse der Fachperson wird von beiden Parteien\nübereinstimmend das Wissen und Können eines erfahrenen Elektrotechnikers mit\neinem Abschluss als Ingenieur HTL oder einer vergleichbaren, mehrjährigen\nBerufserfahrung betrachtet. Einem so ausgebildeten und erfahrenen Elektrotechniker\nsind unbestrittenermassen die elektrotechnischen Grundlagen der Induktion und der\nelektrischen Schaltungen bekannt (Klage S. 8 Ziff. 8; Duplik S. 14 Ziff. 5).\n\nb) Der Experte hielt im Gutachten fest, es sei von einem Elektroingenieur mit\nFachhochschulausbildung oder Hochschulausbildung als Fachperson auszugehen.\nDiese verfüge über die grundlegenden elektrotechnischen Kenntnisse, über Kenntnisse\nder Schaltungstechnik und über Berufserfahrung auf dem Gebiet der\nInduktionskochfelder (Gutachten S. 10 Ziff. 4, S. 15 Ziff. 7.1). Die Fachperson besitze\nsomit grundlegende Kenntnisse über elektromagnetische Felder und gute Kenntnisse\nin der Konzeption und Entwicklung von elektronischen Schaltungen. Sie habe\nBerufserfahrung in der Ausgestaltung, Anordnung und Ansteuerung von induktiven\nHeizvorrichtungen und in der zugehörigen Messtechnik elektromagnetischer Felder\n(Gutachten S. 15f. Ziff. 7.1).\n\nc) Die Beklagten machten in ihrer Stellungnahme zum Gutachten (Ger.act. 123 S. 2f.\nlit. B) Ausführungen zu dem für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit\nmassgebenden Fachmann. Dabei stellten sie sinngemäss die Frage, ob der\nmassgebliche Fachmann ein \"Elektriker\" sei — wovon sie selber ausgehen — oder ob\nder Fachmann über eine Fachhochschul- oder eine Hochschulausbildung verfüge,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwovon der Experte im Gutachten (so insbes. S. 9f., S. 15f., S. 35 letzter Absatz)\nausgegangen sei.\n\nWie der Experte im Ergänzungsgutachten (S. 7f. Ziff. 3.2) festhielt, ging er im Gutachten\ndavon aus, dass der hypothetische Fachmann objektiv zu bestimmen sei. Mithin sei die\nQualifikation des Fachmanns auf Grund der sich stellenden technischen Aufgabe zu\nbestimmen, während es nicht relevant sei, wen sich die Parteien subjektiv als Erfinder\nvorstellen würden. Vorliegend würden sich verschiedene objektive Aufgaben stellen, da\ndie Beklagten unterschiedlich eingeschränkte Patentansprüche vorgelegt hätten. In\nkeinem Fall sei aber ein \"Elektriker\" der massgebliche Fachmann\n(Ergänzungsgutachten S. 8 Ziff. 3.3 Abs. 3); dieser stelle auch keine ausreichend\ndefinierte Qualifikationsstufe dar (Ergänzungsgutachten, Beilage 2). Als\nGrundbildungsberuf bestehe der Elektroniker, wobei dieser in der Regel auf Anweisung\narbeite (Ergänzungsgutachten, Beilage 3). Der Elektroniker weise nicht diejenige\nQualifikationsstufe auf, dass er in der Industrie als Fachperson für die\nWeiterentwicklung von Induktionskochherden herangezogen würde. Unter Hinweis auf\nden Entscheid des BGH \"Mauerkasten II\" (GRUR 87, 351) hielt der Experte\nabschliessend fest, neben den im Gutachten genannten Ingenieuren könne als\nFachmann mit der erforderlichen Qualifikationsstufe auch ein Techniker HF (d.h.\nHöhere Fachschule) mit Ausbildung in Elektronik genannt werden\n(Ergänzungsgutachten S. 8 oben und Beilage 4; Ergänzungsgutachten S. 8 Ziff. 3.3\nAbs. 3).\n\n4. Gemäss Art. 26 Abs. 3 PatV ist in der Einleitung die Erfindung so darzulegen, dass\ndanach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können. Die\nAufgabe ist der Schritt vom Stand der Technik zur Erfindung (Heinrich, PatG/EPÜ,\nRz. 1.35). Dabei ist von einer objektiviert gestellten Aufgabe des Streitpatents\nauszugehen (BGE 123 III 491 E. 2b a.E.), mithin ist allenfalls die in der Patentschrift\nangegebene Aufgabe dem wahren Stand der Technik und dem wahren Gegenstand\ndes Patents entsprechend den Patentansprüchen anzupassen (Heinrich, PatG/EPÜ,\nRz. 1.36).\n\nGemäss CH … ist es Aufgabe des Patents, ein Kochgerät mit induktiven Heizelementen zu schaffen, welches auch in Grossküchen verwendbar ist (kläg.act. 5,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}