{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\n2. Die Klägerin behauptet, dass sowohl CH … als auch das eingeschränkte\nStreitpatent entsprechend der Fassung vom 23. Mai 2005 (bekl.act. 7) nichtig seien. Sie\nmachen ferner geltend, dass das Streitpatent auch hinsichtlich der neuen\nPatentansprüche gemäss Eventual- bzw. Subeventualbegehren in der Duplik (bekl.act.\n9, 10) nichtig sei. Es besteht eine Vermutung der Gültigkeit des erteilten Patents.\nDeshalb obliegt es dem Nichtigkeitskläger, die Nichtigkeitsgründe im Prozess zu\nbehaupten und zu beweisen (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 26.23 und 60.02). Im\nSistierungsentscheid vom 16. August 2005 wurde festgehalten, dass das\nKlagefundament durch die vom Beklagten 1 vorgenommene Zusammenlegung der\nbisherigen Patentansprüche 1-4 im neuen Patentanspruch 1 grundsätzlich keine\nÄnderung erfahren habe, abgesehen davon, dass allenfalls mit der Zusammenlegung\nder bisherigen Patentansprüche 1-4 der Schutzbereich des Streitpatents eingeschränkt\nwerde (Urteil S. 5 E. 3.a).\n\nMit Entscheid vom 12. Mai 2006 (Ger.act. 71) ordnete das Handelsgericht zur Frage der\nRechtsbeständigkeit des Schweizer Patents Nr. … in der Fassung gemäss\nPatentschrift (kläg. act. 5), gemäss eingeschränkter Fassung vom 23. Mai 2005 (bekl.\nact. 7), gemäss Eventualantrag vom 18. Januar 2006 (bekl. act. 9) und gemäss\nSubeventualantrag vom 18. Januar 2006 (bekl. act. 10) die Durchführung einer\nExpertise an. Die Klägerin hatte weder in der Klage noch in der Replik und auch nicht in\nder 1. Eingabe einen Antrag auf Durchführung einer Expertise gestellt. Hingegen\nbeantragten die Beklagten die Durchführung einer Expertise (Klageantwort S. 3 Ziff. 3;\nvgl. Duplik S. 14 Ziff. 4 in Bezug auf die Eventualanträge). Beweismittel, die vorgelegt\noder angerufen worden sind, gelten als „gemeinschaftlich“, was bedeutet, dass sich\njede Partei auf diese berufen kann (Art. 92 Abs. 3 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu Art. 93 ZPO/SG). Damit konnte das Gericht gestützt auf den Beweisantrag der\nBeklagten eine Expertise anordnen. Im Übrigen hätte auch gestützt auf Art. 93 Abs. 2\nund 3 ZPO ein Gutachten von Amtes wegen angeordnet werden können, wenn es der\nWürdigung des Sachverhaltes dient oder wenn das Handelsgericht befürchtete, das\nUrteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt stützen zu müssen (vgl. Leuenberger/Uffer-\nTobler, N 7 und 8 zu Art. 93 ZPO/SG).\n\nIm Beweisbeschluss wurden acht Expertenfragen aufgeführt. In der schriftlichen\nInstruktion vom 8. August 2006 (Ger.act. 95) wurde der Expertenauftrag insoweit\nmodifiziert, als die Ansprüche des erteilten Patentes keinen Prozessgegenstand mehr\nbilden. So bestritten die Beklagten den Einwand der Klägerin (Eingabe vom 20.06.2006\nZiff. 2.1.1, Ger.act. 82) nicht, die Ansprüche des erteilten Patents (CH …; kläg. act. 5)\nbildeten keinen Prozessgegenstand mehr. Vielmehr führten sie in der Vernehmlassung\nvom 30. Juni 2006 (Ger.act. 87 S. 3) folgendes aus: \"Nach dem Wegfall des\nPatentanspruchs 1 aus der Patentschrift Nr. … aufgrund des teilweisen Verzichts der\nBeklagten auf das Patent (…) entstanden so drei Sätze von Patentansprüchen, von\nwelchen jeder eine der drei Erfindungen definiert\". Sie beantragten deshalb am\nangeführten Ort, dass die Erfindungen gemäss ihren drei Anträgen vom Experten\neinzeln und voneinander unabhängig auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen\nseien. Damit hatte der Experte die Fragen betreffend Rechtsbeständigkeit des Patents\ndes Beklagten 1 gemäss eingeschränkter Fassung vom 23. Mai 2005 (bekl. act. 8;\nHauptantrag), gemäss Eventualantrag vom 18. Januar 2006 (bekl. act. 9) und gemäss\nSubeventualantrag vom 18. Januar 2006 (bekl. act. 10) zu prüfen, während — wovon\ndie Parteien übereinstimmend ausgehen — die Prüfung der Rechtsbeständigkeit von\nCH … in der Fassung gemäss Patentschrift (kläg. act. 5) entfiel, nachdem das\nursprünglich erteilte Patent nicht mehr Prozessgegenstand ist. Es ist deshalb\nfestzustellen, dass die Beklagten an der Gültigkeit von CH … in der Fassung gemäss\nPatentschrift (kläg. act. 5) nicht festhalten, womit die Klage in Bezug auf die Frage der\nRechtsbeständigkeit von CH … in der Fassung gemäss Patentschrift (kläg. act. 5)\nzufolge Anerkennung der Nichtigkeit als erledigt abgeschrieben werden kann.\n\n3. Ausgangspunkt der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit ist der durchschnittlich gut\nausgebildete Fachmann, der eine hypothetische Person ist. Der Fachmann ist weder\nExperte des betreffenden technischen Sachgebiets noch Spezialist mit hervorragenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}