{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\n\n\nvom 23. Mai 2005 mangelhaft und ein neuer Antrag zu stellen war. Einen solchen\nneuen Antrag reichte der Patentanwalt der Beklagten auch in der Folge beim IGE nicht\nein. Als er Herrn G. vom IGE telefonisch um eine schriftliche Bestätigung ersuchte,\ndass das Verfahren betreffend Teilverzicht laufe, erklärte ihm Herr G., dass kein solches\nVerfahren laufe, nachdem kein ordentlicher Antrag beim IGE eingegangen und auch\nkeine Gebühr bezahlt worden sei. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin faxte\nHerr G. darauf dem Patentanwalt der Beklagten ein Muster, wie ein ordnungsgemässer\nAntrag auf Teilverzicht aussehen müsste. Die Beklagten behaupten nicht, dass in der\nFolge ein solcher Antrag beim IGE eingereicht worden sei. Dieses wiederum war nicht\ngehalten, den Beklagten eine Gebühr für den Teilverzicht zu belasten, bevor ein solcher\nnicht ordnungsgemäss eingereicht worden war. Gemäss den unbestrittenen\nAusführungen der Klägerin hielt Herr G. vom IGE am 24. Oktober 2005 ihr gegenüber\nfest, dass bis zu diesem Datum kein Teilverzicht eingegangen sei. Damit steht fest,\ndass bis heute keine gültige Erklärung eines teilweisen Verzichts auf das Streitpatent\nvorliegt. Wie im Sistierungsentscheid (S. 6f. E. 3c) festgehalten wurde, ist der von den\nBeklagten erklärte und von der Klägerin akzeptierte Teilverzicht im Sinn einer teilweisen\nKlageanerkennung auch ohne gültigen Antrag beim IGE zu berücksichtigen. Beim\nvorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand handelt es sich somit um das gemäss\nder Erklärung vom 23. Mai 2005, dem Eventual- und dem Subeventualantrag\n„eingeschränkte“ Patent (bekl.act. 8, 9, 10).\n\nb) Die Beklagten werfen der Klägerin einen sogenannten „Klageüberfall“ vor. Die\nKlageerhebung seitens der Klägerin sei klar verfrüht erfolgt, nachdem sie den\nBeklagten eine unzumutbar kurze Frist zur Erklärung eines Verzichts auf das Patent\neingeräumt habe.\n\nEin Teilverzicht kann erfolgen, um einer Nichtigkeitsklage auszuweichen, indem dem\nmöglichen Kläger durch eine geeignete Einschränkung des Patents das\nRechtschutzinteresse bezüglich des „zu weiten“ Teils genommen wird. Der\nNichtigkeitskläger kann daher dem Patentinhaber vor Klageeinleitung die Möglichkeit\ngeben, das Patent in genügendem Mass einzuschränken. Tut dies der Kläger nicht,\nkönnen ihm allenfalls nach manchen Prozessordnungen Kosten auferlegt werden (sog.\n„Klageüberfall“; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 24.02). Eine Pflicht des Nichtigkeitsklägers,\ndem Patentinhaber Zeit zur Erklärung eines Teilverzichts einzuräumen, besteht nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund führt nicht zur Verwirkung der Klagerechte. Die Klägerin war somit berechtigt,\neinen Teilverzicht der Beklagten 1 abzulehnen und auf der vollständigen Löschung des\nStreitpatents zu bestehen. Die Beklagten können aber auch nicht mit dem Einwand\ngehört werden, es sei ihnen eine unzumutbare Frist zur Erklärung eines Teilverzichts\nseitens der Klägerin eingeräumt worden (vgl. bekl.act. 1, 3, 5). Nachdem es die\nBeklagten seit Einreichung der vorliegenden Nichtigkeitsklage vom 8. März 2005, ohne\nim vorliegenden Fall einen Grund zu nennen, bis heute unterlassen hatten, beim IGE\neinen gültigen Antrag auf einen Teilverzicht einzureichen, besteht für den Vorwurf der\nverfrühten Klageeinleitung keine Grundlage (vgl. Klageantwort S. 5f. Ziff. III.4.; Duplik S.\n6f.).\n\nIII.\n\n1. Unbestrittenermassen waren zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents vom\n9. Oktober 1994 schon folgende, den Stand der Technik bildende Dokumente\nveröffentlicht und können CH … in der Fassung gemäss der Patentschrift (kläg. act. 5)\nund den eingeschränkten Fassungen neuheitsschädlich entgegengehalten werden (vgl.\nGutachten S. 11 ff. Ziff. 6):\n\nD1: US-Patent 4,833,288 (Poumey), Veröffentlichung vom 23. Mai 1989 (kläg.act. 7);\n\nD2: Europäische Patentanmeldung 0 602 797 (McGaffigan et al.), Veröffentlichung vom\n22. Juni 1994 (kläg.act. 8);\n\nD3: US-Patent 3,843,857 (Cunningham), Veröffentlichung vom 22. Oktober 1974\n(kläg.act. 9);\n\nD4: Europäische Patentanmeldung 0 442 219 (Dickens et al.), Veröffentlichung vom\n21. August 1991 (kläg.act. 10);\n\nD5: US-Patent 4,792,652 (Seguy et al.), Veröffentlichung vom 20. Dezember 1988\n(kläg.act. 11);\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nD6: Europäische Patentanmeldung 0 283 859 (Rilly et al.), Veröffentlichung vom\n28. September 1988 (kläg.act. 12);\n\nD7: Deutsche Offenlegungsschrift 37 04 581, Veröffentlichung vom 15. September\n1988 (kläg.act. 13);\n\nD8: US-Patent 4,959,631 (Hasegawa et al.), Veröffentlichung vom 25. September 1990\n(kläg.act. 14).\n\n"}