{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nLeiters die Aufgabe gelöst werde. Mit anderen Worten werde die Aufgabe mit den\nangegebenen (gemäss Gutachten dem Fachmann nicht nahe gelegten) Mitteln gelöst.\n\nWie erwähnt, behauptet die Klägerin in der 7. Eingabe (Ger.act. 197 insbes. S. 5) u.a.,\ndie Funkenproblematik könne durch eine Abschirmung nicht gelöst werden, und es sei\ndavon auszugehen, dass der Experte in seinem Bericht nur die kleinen und\nunwesentlichen Fünklein behandle, welche die Beklagten in ihrem Versuch mit grossen\nPfannen vorgeführt hätten und welche nach der Auffassung der Klägerin keine\n\"elektrischen Entladungen\" im Sinne des Klagepatents seien. Die gestützt auf diese\nVorbringen von der Klägerin gestellten zusätzlichen Fragen sind zum einen nicht\nzuzulassen, da — wie erwähnt — mit den bereits eingereichten Ergänzungsfragen der\nAnspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gewahrt ist, und zum andern, da sich\ndiese auf nicht zutreffende Annahmen gründen. Nachdem der Experte nach dem\ndurchgeführten Augenschein festhielt, dass \"mit dem Leiter bei mehreren auf den\nKochfeldern und nahe beieinander stehenden Kochgeschirren kein Funkensprung\nersichtlich\" gewesen sei (Ger.act. 185 S. 3f.), ist nicht von Bedeutung, ob es sich bei\nden (nicht vorhandenen) Funken um \"elektrische Entladungen\" handelt oder ob\nzwischen verschiedenen Arten von Funken bzw. \"elektrischen Entladungen\" und von\nTöpfen in verschiedener Anordnung auf dem Kochherd zu unterscheiden ist.\nEntscheidend ist einzig die Feststellung des Experten, dass der Augenschein die\nWirksamkeit der Abschirmung belegt hat (Ger.act. 185 z.B. S. 4). Im Übrigen ist auf die\nnachfolgende Beweiswürdigung zu verweisen.\n\n3. Die Beklagten begründeten ihren Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, in\nkeiner Weise. Die vorliegende Klage stützt sich auf Art. 26 Abs. 1 PatG, wonach der\nRichter auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes feststellt. Die Klägerin ist in Bezug\nauf die vorliegende Nichtigkeitsklage aktivlegitimiert (Art. 28 PatG; vgl. Heinrich, PatG/\nEPÜ, Rz. 26.16), und ein Rechtsschutzinteresse ist ohne weiteres zu bejahen, nachdem\ndie Klägerin Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet des Patents ist (Heinrich,\nPatG/EPÜ, Rz. 28.02; Blumer, a.a.O., Rz. 18.29, 18.33f.). Bei der\nPatentnichtigkeitsklage ist der im Patentregister eingetragene Inhaber des Patents, d.h.\nvorliegend der Beklagte 1, passivlegitimiert. Hingegen ist der Lizenznehmer im\nNichtigkeitsprozess grundsätzlich nicht passivlegitimiert (Blumer, a.a.O., Rz. 18.31; vgl.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHeinrich, PatG/EPÜ, Rz. 34.06 ff.). Die Klage ist somit, soweit sie die Beklagte 2 als\nLizenznehmerin des Beklagten 1 betrifft, abzuweisen.\n\n4. a) Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies das Handelsgericht das\nSistierungsgesuch der Beklagten ab. Die Beklagten machten geltend, die\nÜberlegungen des Sistierungsentscheids seien unzutreffend, nachdem sich das\nKlagefundament im Rahmen des teilweisen Verzichts, für welche triftige Gründe\nvorliegen müssten, durch die Einreichung der eingeschränkten Patentansprüche so\nwesentlich geändert habe, dass die Argumente aus der Klagebegründung für dieses\nneue, zweite Klagefundament nicht mehr zutreffen würden. Nachdem in Bezug auf die\neingeschränkten Patentansprüche seitens der Klägerin keine hinreichende Begründung\nvorliege, könne seitens der Beklagten auf eine diesbezügliche Entgegnung verzichtet\nwerden. Die Beklagten seien aber auch nicht gehalten zu begründen, weshalb der\nGegenstand der eingeschränkten Patentansprüche nunmehr die materiellen\nVoraussetzungen einer Erfindung erfüllen würde.\n\nAm 23. Mai 2005 stellte der Patentanwalt der Beklagten beim Eidgenössischen Institut\nfür Geistiges Eigentum (IGE) einen Antrag auf Teilverzicht in Bezug auf das Streitpatent\nund reichte gleichzeitig die neuen Patentansprüche 1-7 ein (bekl.act. 7).\nUnbestrittenermassen teilte Herr G. vom IGE dem Patentanwalt der Beklagten\ntelefonisch mit, dass die formellen und materiellen Minimalerfordernisse mit diesem\nAntrag nicht erfüllt würden. Gemäss Angaben der Beklagten habe ihr Patentanwalt\nHerrn G. anlässlich des Telefongesprächs darum ersucht, eine schriftliche\nBeanstandung, in welcher auf die noch erforderlichen Änderungen hingewiesen würde,\nzu erlassen, was jener jedoch abgelehnt habe. Die Beklagten werfen Herrn G. vom IGE\nin diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 PatV vor. Aus Art. 97\nAbs. 3 PatV kann indessen nicht abgeleitet werden, dass das IGE schriftlich und im\nEinzelnen die Mängel bei der Erklärung des teilweisen Verzichts darzulegen hat,\nsondern es kommt dieser Bestimmung nach, wenn es dem Patentinhaber eine Frist zur\nBehebung des Mangels ansetzt. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der\nKlägerin erinnerte Herr G. vom IGE den Patentanwalt der Beklagten anlässlich eines\ntelefonischen Gesprächs vom 8. Juli 2005 daran, dass das IGE noch keinen neuen\nAntrag erhalten habe, worauf er angekündigt habe, ein Antrag werde zu gegebener Zeit\nnoch gestellt. Damit anerkannte aber der beklagtische Patentanwalt, dass der Antrag\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}