{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nstellen, (1.1) ob die am Augenschein vom 6. Juni 2007 beobachteten kleinen Funken\nzwischen den verschiedenen Töpfen, die auf dem Kochherd stehen, in Bezug auf die\nAufgabe des Streitpatents \"elektrische Entladungen\" seien und ob solche kleinen\nFunken unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit oder unter anderen praktischen\nGesichtspunkten nachteilig seien, (1.2) ob die am 6. Juni 2007 beobachteten kleinen\nFunken zwischen verschiedenen Töpfen, die auf dem Kochherd stehen, nicht nur dann\nauftraten, wenn eine Person den einen Topf berührte, (1.3) ob die (echte)\n\"Funkenproblematik\" bei der Verwendung kleiner Pfannen, die sternförmig aufgestellt\nwerden und sich berühren, was zum punktförmigen Verschweissen der Pfannenränder\nführen kann, durch eine Abschirmung (Lösung gemäss dem Patentanspruch 10 des\nStreitpatents) beseitigt werden kann oder nicht und (1.4) ob deswegen (1.1 - 1.3) eine\nAbschirmung, welche die echte Funkenproblematik (1.3) gar nicht löst, eine\n\"Abschirmvorrichtung\" im Sinne des Streitpatents ist oder nicht.\n\nZur Begründung brachte sie insbesondere vor, das Ergänzungsgutachten sage nichts\nüber die Grösse und Bedeutung der Funken, die am Augenschein festgestellt worden\nseien. Die bei grösseren Pfannen (also im Versuch vom 6. Juni 2007) ohne\nAbschirmung beobachteten \"Fünklein\" seien technisch und praktisch ohne jeden\nBelang und könnten nicht Gegenstand der Lösung einer patentrechtlich relevanten\ntechnischen Aufgabe sein. Die erwähnte Abschirmung vermöge nur allerkleinste,\nvollkommen belanglose Potentialdifferenzen zu verhindern, aber nicht elektrische\nEntladungen von irgendwelcher Bedeutung. Sie stellten also keine \"elektrostatischen\nEntladungen\" im Sinne des Streitpatents dar. Das Ergänzungsgutachten enthalte also\neine Lücke, indem es offen lasse, ob die beobachteten \"Fünklein\" \"elektrische\nEntladungen\" im Sinne des Streitpatents sind.\n\nbb) Die Beklagten beantragten mit 6. Eingabe (Ger.act. 209) und an Schranken, die\nZusatzfragen der Klägerin seien nicht zuzulassen, da sie für die Beurteilung der\nvorliegenden Streitsache unerheblich seien. Die ursprünglichen Zweifel des Experten\nhinsichtlich der Tatsache, dass die Abschirmung irgendwelche Wirkungen zeitigen\nkönne, seien mit den Versuchen am 6. Juni 2007 ausgeräumt worden. Nachdem es\ngemäss dem Experten einzig darum gegangen sei, ob die Abschirmung den Effekt\nüberhaupt liefern kann, sei es unerheblich, ob die Funken während der Vorführung klein\nwaren oder die Grösse der Entladung während eines Gewitters erreicht haben. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehauptungen der Klägerin, dass die Abschirmung die gestellte Aufgabe nicht lösen\nkönne, seien angesichts der vom Experten festgestellten Resultate der Vorführung vom\n6. Juni 2007 unbegründet.\n\ncc) Die von der Klägerin mit 7. Eingabe und an Schranken zusätzlich gestellten Fragen\nsind in Übereinstimmung mit der Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom\n18. Dezember 2007 (Ger.act. 211) nicht zuzulassen. Nach Vorliegen des Gutachtens\n(Ger.act. 111) wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen\neingeräumt (Ger.act. 114). Diese wurden von den Parteien am 12. und 23. Februar\n2007 (Ger.act. 123 und 129) eingereicht. Dem Anspruch der Parteien auf rechtliches\nGehör wurde damit Genüge getan (Art. 115 Abs. 2 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler,\nN 3a zu Art. 115 ZPO/SG; Frank/Sträuli/Messmer, N 2 zu § 180, N 2f. zu § 181 ZPO/\nZH). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Gutachten genügend ist (Art. 115 Abs. 3\nZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4 zu Art. 115 ZPO/SG; vgl. Frank/Sträuli/Messmer,\nN 4f. zu § 181 ZPO/ZH).\n\nIm Gutachten (S. 26, 35) hielt der Experte fest, er könne nicht verifizieren, ob die\nAbschirmvorrichtung die Funkenbildung verhindere. Aus diesem Grund stellte die\nKlägerin u.a. die Ergänzungsfrage, ob der Experte Vorschläge machen könne, wie und\ndurch wen die Versuche an den Kochgeräten mit und ohne Abschirmung durchgeführt\nwerden könnten (Ger.act. 129 S. 4 Ziff. 11, S. 11 Ziff. 6). Mit Schreiben vom 10. April\n2007 schlug der Experte u.a. die Durchführung eines Augenscheins vor mit dem Ziel,\ndie Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abschirmung zu zeigen (Ger.act. 136 Ziff. 1).\nAufgrund eines gemeinsamen Antrags der Parteien fand der Augenschein in deren\nAnwesenheit am 6. Juni 2007 statt (Beilage 1 zum Ergänzungsgutachten, Ger.act. 185).\nDabei konnte sich der Experte überzeugen, dass gelegentlich Funken zwischen den\nTöpfen übersprangen, wenn diese auf dem Kochbereich ohne Abschirmung standen,\nund dass keine Funken feststellbar waren, wenn die Töpfe auf dem Kochbereich mit\nAbschirmung standen. Ausdrücklich hielt der Experte dazu fest, dass nach seiner\nMeinung alle Anwesenden von den Messungen und der Funkenbildung Kenntnis\ngenommen hätten und über das Gesehene einig gewesen seien (Beilage 1 zu Ger.act.\n185, S. 4). Im Ergänzungsgutachten (Ger.act. 185, S. 3) hielt der Experte u.a. fest, der\nAugenschein habe zweifelsfrei ergeben, dass durch das Vorsehen des beanspruchten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}