{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nMit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2007 hielt der\nHandelsgerichtspräsident fest, dass die 4. und 5. Eingabe der Klägerin inklusive der\nvon ihr eingereichten Unterlagen vom Experten nicht zu berücksichtigen seien (Ger.act.\n181). Diese Verfügung ist, wie nachfolgend auszuführen ist, zu bestätigen.\n\ncc) Die Verhandlungsmaxime gilt auch im Patentprozess. Es ist somit Sache der\nParteien, alle entscheidungswesentlichen Tatsachen und insbesondere alle Urkunden,\ndie ohne Hilfe des Gerichts erhältlich sind, beizubringen. Insbesondere ist die\nRecherche des Standes der Technik Sache der Parteien, nicht des Gutachters und\nauch nicht des (fachkundigen) Richters. Dabei bestimmt sich nach kantonalem\nProzessrecht, bis zu welchem Zeitpunkt Behauptungen aufgestellt, Unterlagen\neingereicht und Beweisanträge gestellt werden dürfen (Peter Heinrich, Kommentar zum\nSchweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des\nEuropäischen Patentübereinkommens, Zürich 1998, Rz. 76.33f., vgl. Rz. 76.26; Eugen\nBrunner, Der Patentnichtigkeitsprozess im schweizerischen Recht, SMI 1995, 20f.; Fritz\nBlumer, Patentnichtigkeitsprozess, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches\nund europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 18.52, 18.56; SMI 1992, 303 E. 5.3; vgl.\nBGE 123 III 487f. E. 1; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 56 ZPO/SG).\n\nIn der 4. Eingabe machte die Klägerin geltend, beim Augenschein vom 6. Juni 2007\nhabe sich herausgestellt, dass es früher zu einem Missverständnis zwischen A. und\nseinen Vertretern, Rechtsanwalt Dr. E. und Patentanwalt F., gekommen sei, indem A.\ndiese nicht dahin gehend instruiert habe, dass auch die Klägerin eine\nAbschirmvorrichtung verwende, allerdings nicht um den Funkensprung zwischen\nPfannen zu verhindern, sondern dass eine Spannung von der Pfanne auf den Koch\noder die Köchin überspringen kann. Wie die Beklagten in der 4. Eingabe zu Recht\nfesthielten, waren aber spätestens mit dem Vorschlag des Experten vom 10. April 2007\nund der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Klägerin vom 23. April 2007 mit der\nZustimmung zu dem vom Experten vorgeschlagenen Vorgehen betreffend Augenschein\nan der von den Beklagten 2 verwendeten Abschirmvorrichtung keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMissverständnisse mehr möglich. Damit hat die Klägerin schon aus diesem Grund die\nFrist von Art. 164 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten. Nachdem insbesondere in Anspruch\n10 des Streitpatents und auch in der Beschreibung und u.a. in Fig. 4 von einer\nAbschirmvorrichtung die Rede ist, sind auch deshalb die Voraussetzungen für die\nnachträgliche Eingabe vom 18. Juni 2007 (inkl. Beilagen) nicht erfüllt, da sich die\nFragen betreffend die Abschirmvorrichtung nicht erst im Verlaufe des Prozesses\nergeben haben. Aus den gleichen Überlegungen ist auch die 5. Eingabe der Klägerin\nnicht zuzulassen, nachdem sich die Thematik betreffend Abschirmvorrichtung und\ndamit der Grund insbesondere für die Einreichung der US-Patentschrift 4,163,139 nicht\nerst im Laufe des Verfahrens ergeben hat. Die Klägerin ist nicht zu hören mit den\nVorbringen, dass sie die nachträglich eingereichten Beweismittel zum Stand der\nTechnik trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hätte vorbringen können. Sie hielt selber\nfest, dass die Firma Google seit einigen Monaten eine Datenbank betreibe, mit der man\nnach Patentschriften recherchieren könne. Die Klägerin hätte deshalb schon Monate\nvor der 5. Eingabe die Möglichkeit gehabt, u.a. US 4,163,139 einzureichen. Sie hätte\ndazu umso mehr Anlass gehabt, als sie selber behauptete, gewusst zu haben, dass\ngeerdete Abschirmvorrichtungen bei Induktionskochherden vor der Anmeldung des\nStreitpatents verwendet sein sollen. Auch die 8. Eingabe der Klägerin (Ger.act. 217)\nwurde somit verspätet eingereicht (Art. 164 Abs. 3 ZPO). Sie ist aber auch deshalb\nverspätet, weil die Gründe für die Zulassung einer nachträglichen Eingabe mit der\nEingabe (d.h. der 5. Eingabe der Klägerin) hätten verbunden müssen (GVP 1993 Nr. 65\nE. a; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3a zu Art. 164 ZPO/SG). Es kann auch nicht\nangenommen werden, dass die in den nachträglichen Eingaben neu eingereichten\nUnterlagen von den bisherigen Behauptungen mitumfasst seien (Art. 164 ZPO;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, N 1 zu Art. 164, N 4a zu Art. 247 ZPO/SG). Nicht\nentscheidend ist die Behauptung der Klägerin, dass auch ein Recherchespezialist des\nIGE bei einer noch so sorgfältig durchgeführten Recherche die US-Patentschrift\n4,163,139 nicht gefunden habe, nachdem die Klägerin selber diese (um einige Monate)\nverspätet eingereicht hat. Die 4., 5., 6. und 8. Eingabe der Klägerin sowie die 4. und 5.\nEingabe der Beklagten sind damit inklusive der gleichzeitig eingereichten Unterlagen\naus dem Recht zu weisen.\n\nd) aa) Mit 7. Eingabe (Ger.act. 197) und in entsprechender Weise an Schranken\nstellte die Klägerin den Antrag, es seien dem Experten die zusätzlichen Fragen zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}