{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nDie Klägerin stellte in der 1. Eingabe den zusätzlichen Antrag, die Nichtigkeit des\nKlagepatents sei auch hinsichtlich der je 8 neuen Patentansprüche gemäss den beiden\nneuen Eventualbegehren der Duplik (bekl. act. 9, 10) festzustellen. Sie erhebt damit\nausdrücklich nicht den Einwand, es liege bei den neuen Rechtsbegehren in der Duplik\neine unzulässige Klageänderung vor. Nachdem die Klageänderung in der Duplik die\nVoraussetzungen gemäss Art. 72 ZPO erfüllt und sich die Klägerin dieser auch nicht\nwidersetzt, ist sie zuzulassen. Zuzulassen ist auch das gestützt auf die Klageänderung\nneu in der 1. Eingabe der Klägerin gestellte Rechtsbegehren, mit welchem zusätzlich\nauch in Bezug auf die beiden neuen Eventualbegehren der Duplik die Feststellung der\nNichtigkeit des Klagepatents verlangt wird. Das neue Rechtsbegehren steht mit dem\nbisherigen in engem Zusammenhang, nachdem es um zwei weitere Teilverzichte in\nBezug auf das Streitpatent geht (Art. 72 Abs. 1 lit. a ZPO). Es besteht die gleiche\nZuständigkeit (Art. 72 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagten können sich nicht darauf\nberufen, ihre Rechtsstellung werde beeinträchtigt (Art. 72 Abs. 1 lit. c ZPO), nachdem\nsie die neuen Rechtsbegehren erst mit der Duplik und nicht bereits mit der\nKlageantwort, was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre, eingereicht hatten (vgl.\nLeuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art. 72 ZPO/SG). Der Anlass der Änderung ergab sich\naufgrund der von den Beklagten in der Duplik neu gestellten Rechtsbegehren (Art. 72\nAbs. 1 lit. d ZPO). Es ist vorliegend auch zulässig, das neue Rechtsbegehren mit der\nnachträglichen Eingabe einzureichen (Art. 72 Abs. 2 ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-\nTobler, N 9a zu Art. 72 ZPO/SG), womit dieses zuzulassen ist.\n\nb) Die Parteien haben gegenseitig zur 1. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 62), der\n2. Eingabe der Klägerin (Ger.act. 62) und der 2. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 65)\nmateriell Stellung genommen. Sie sind deshalb zuzulassen.\n\nc) Die Klägerin reichte an der Verhandlung vom 12. Mai 2006 neu die kläg. act. 16-22\nein. Die Beklagten beantragten, diese Akten seien, soweit es um neue Unterlagen geht\nund diese nicht Auszüge aus Patentschriften sind, d.h. kläg. act. 16, 17 und 19, aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Recht zu weisen. Die Akten (kläg. act. 16, 17 und 19), welche öffentlich zugänglich\nsind oder eine Argumentation der Klägerin graphisch verdeutlichen, sind zuzulassen.\nEs oblag dem Experten, sich mit diesen, soweit nötig, auseinanderzusetzen. Die\nübrigen Akten sind aus dem Recht zu weisen.\n\nd) aa) Nach dem Augenschein des Experten in Anwesenheit der Parteien vom 6. Juni\n2007 reichte die Klägerin die 4. Eingabe (Ger.act. 149, 151, 154, 155, 158) ein, worauf\ndie Beklagten in der 4. Eingabe (Ger.act. 166) den Antrag stellten, die 4. Eingabe der\nKlägerin sei aus dem Recht zu weisen. In der 5. Eingabe (Ger.act. 161) stellte die\nKlägerin den Antrag, der Gegenstand der nachfolgenden Absätze 1.1. bis 1.8 seien als\nneue Tatsachenbehauptungen und die US-Patentschrift 4,163,139 selbst sei als neues\nBeweismittel zu den Akten zu nehmen. Insbesondere am Antrag auf Zulassung von\nUS 4,163,139 hielt sie an der Schlussverhandlung fest. In der 5. Eingabe (Ger.act. 176)\nstellte die Beklagten den Antrag, die 5. Eingabe der Klägerin sei aus dem Recht zu\nweisen; eventuell sei für den Fall, dass die 5. Eingabe der Klägerin entgegengenommen\nwerden sollte, vorliegende Eingabe als nachträgliche Eingabe im Sinne von Art. 164\nZPO entgegenzunehmen. Die Klägerin nahm in der 6. Eingabe (Ger.act. 179) zur\n5. Eingabe der Beklagten Stellung.\n\nbb) Am 12. Juli 2007 wurde der Experte ersucht, u.a. eine Beurteilung der von den\nParteien in den nachträglichen Eingaben gemachten neuen Vorbringen vorzunehmen\n(Ger.act. 170). Der Experte hielt im Schreiben vom 27. Juli 2007 (Ger.act. 174) dazu\nfest, anlässlich des Augenscheins vom 6. Juni 2007 sei von einem Techniker der\nBeklagten ein Kochgerät mit und ohne Abschirmvorrichtung demonstriert worden.\nDabei habe dieser Techniker einerseits mit einem Spannungsmessgerät gezeigt, dass\nohne Abschirmvorrichtung eine Spannung zwischen einem Kochtopf und Erde auftrete.\nAndererseits sei der Effekt der Funkenbildung zwischen Kochtöpfen gezeigt worden.\nDas in der 5. Eingabe der Klägerin angeführte Dokument US 4,163,139 (Ger.act. 161a,\nBeilage 1) scheine relevant gegen den einzigen bisher als patentfähig eingestuften\nHauptanspruch (Eventualantrag 1 der Beklagten) zu sein. Allenfalls werde dessen\nPatentfähigkeit anders zu beurteilen sein, wenn dieser Stand der Technik\nberücksichtigt würde. - Sollte erstellt werden können, dass die dem Gericht von der\nKlägerin überbrachte \"Abschirmmatte\" (Ger.act. 149) bereits vor dem Anmeldetag in\nInduktionsherden zwischen der Kochplatte und der Spule eingebaut worden und dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nderartige Herde vor dem Anmeldetag offenkundig geworden sind, so wäre auch diese\noffenkundige Vorbenutzung relevant gegen die selbe Anspruchsfassung\n(Eventualantrag 1).\n\n"}