{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\n3. Die Klägerin reichte am 8. März 2005 die vorliegende Klage ein mit dem\nRechtsbegehren, es sei festzustellen, dass CH … nichtig sei. Das von den Beklagten\nam 30. Mai 2005 eingereichte Sistierungsgesuch wurde vom Handelsgericht mit\nEntscheid vom 16. August 2005 abgewiesen. Die Beklagten reichten am 3. Oktober\n2005 die Klageantwort mit dem Antrag auf Nichteintreten und Abweisung der Klage\nein. In der Replik hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest, worauf die Beklagten\nin der Duplik neu das Rechtsbegehren stellten, eventuell sei der Prüfung des Bestands\nder Patentansprüche ein bestimmt umschriebener Teilverzicht, welcher sich von der\nTeilverzichtserklärung vom 23. Mai 2005 unterscheide, zugrunde zu legen, und\nsubeventuell sei der Prüfung des Bestands der Patentansprüche ein nochmals auf eine\nandere Weise umschriebener Teilverzicht zugrunde zu legen. Die Klägerin reichte am\n30. Januar 2006 eine nachträgliche Eingabe ein (Ger.act. 58; nachfolgend 1. Eingabe\nKlägerin). Die Beklagten reichten am 10. Mai 2006 eine Eingabe ein (Ger.act. 62;\nnachfolgend 1. Eingabe Beklagte), wozu die Klägerin am 11. Mai 2006 Stellung nahm\n(Ger.act. 63; nachfolgend 2. Eingabe Klägerin). Die Beklagten nahmen zu diesen\nVorbringen ebenfalls am 11. Mai 2006 Stellung (Ger.act. 65; nachfolgend 2. Eingabe\nBeklagte).\n\n4. Nach der mündlichen Verhandlung holte das Handelsgericht mit Beschluss vom\n12. Mai 2006 zur Frage der Rechtsbeständigkeit von CH … eine Expertise ein\n(Ger.act. 71). Die Parteien einigten sich auf den Experten Dipl. El.-Ing. ETH, lic.iur.,\nRechts- und Patentanwalt D. Am 8. August 2006 erfolgte die schriftliche\nExperteninstruktion (Ger.act. 95). Der Experte D. erstattete das Gutachten am\n19. Dezember 2006 (Ger.act. 111). Die Beklagten reichten am 12. Februar 2007 eine\nStellungnahme zum Gutachten ein (Ger.act. 123; nachfolgend 3. Eingabe Beklagte).\nDie Zusatzfragen der Klägerin ergingen am 23. Februar 2007 (Ger.act. 129;\nnachfolgend 3. Eingabe Klägerin). Der Experte hielt am 10. April 2007 fest, zur\nBeantwortung der Ergänzungsfragen sei ein Augenschein an einem\nanspruchsgemässen Induktionsherd der Beklagten, der mit einer entfernbaren\npatentgemässen Abschirmung ausgerüstet sei, durchzuführen, um die Wirksamkeit\noder Unwirksamkeit der Abschirmung zu zeigen (Ger.act. 136). Er führte den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAugenschein in Anwesenheit der Parteien am 6. Juni 2007 in den Räumlichkeiten der\nBeklagten 2 durch (vgl. Ger.act. 185 Beilage 1). Die Klägerin reichte am 18. Juni 2007\neine nachträgliche Eingabe ein (Ger.act. 149, 151, 154, 155, 158; nachfolgend 4.\nEingabe Klägerin), worauf die Beklagten am 9. Juli 2007 den Antrag stellten, die 4.\nEingabe der Klägerin sei aus dem Recht zu weisen (Ger.act. 166; nachfolgend 4.\nEingabe Beklagte). Die Klägerin reichte am 6. Juli 2007 ein weitere nachträgliche\nEingabe ein (Ger.act. 161; nachfolgend 5. Eingabe Klägerin), worauf die Beklagten am\n21. August u.a. beantragte, die 5. Eingabe der Klägerin sei aus dem Recht zu weisen\n(Ger.act. 176; nachfolgend 5. Eingabe Beklagte). Die Klägerin nahm am 3. September\n2007 zur 5. Eingabe der Beklagten Stellung (Ger.act. 179; nachfolgend 6. Eingabe\nKlägerin). Am 25. Juni 2007 reichte der Experte die Beantwortung der\nErgänzungsfragen zur Expertise ein (Ger.act. 185). Die Klägerin reichte am\n5. November 2007 eine Eingabe mit zusätzlichen Fragen ein und beantragte eine\nmündliche Schlussverhandlung (Ger.act. 197; nachfolgend 7. Eingabe Klägerin). Die\nBeklagten nahmen dazu am 14. Dezember 2007 Stellung (Ger.act. 209; nachfolgend\n6. Eingabe Beklagte). Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 hielt der Rechtsvertreter der\nBeklagten fest, auch er würde an einer Schlussverhandlung mündlich Stellung nehmen,\nsofern nicht die Klägerin noch auf eine Schlussverhandlung verzichte (Ger.act. 212).\nAm 30. Januar 2008 reichte die Klägerin unter Bezugnahme auf die 5. Eingabe der\nKlägerin eine nachträgliche Eingabe mit einer thematischen Recherche des IGE vom\n24. Januar 2008 ein und hielt fest, dass auch durch eine noch so sorgfältige Recherche\ndie US-Patentschrift 4'163'139, welche mit der 5. Eingabe der Klägerin eingereicht\nworden sei, nicht habe gefunden werden können (Ger.act. 217 inkl. Beilage 1,\nnachfolgend 8. Eingabe Klägerin). Am 21. April 2008 fand die mündliche\nSchlussverhandlung statt.\n\nII.\n\n1. Unbestrittenermassen ist das Handelsgericht zur Beurteilung der vorliegenden\nPatentnichtigkeitsklage sachlich und örtlich zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 2,\nArt. 16 Ziff. 4 LugÜ; vgl. Entscheid des Handelsgerichts vom 16.08.2005, S. 3f. E.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. a) Die 1. Eingabe der Klägerin (Ger.act. 58) ist, nachdem die Beklagte in der\nDuplik zwei neue Rechtsbegehren gestellt und sich erst in der Duplik eingehend mit der\nKlageschrift auseinandergesetzt hat, ohne weiteres zuzulassen (Art. 164 ZPO; vgl. GVP\n1993 Nr. 65; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 und N 3b zu Art. 164 ZPO/SG).\n\n"}