{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-04-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2008-04-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3871&type=1563347022&cHash=409c710f74f2ea95838ea5b8a5427284", "Checksum": "f7136ccc66b52c9045cc69966d3ae75d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:44:36", "Checksum": "880753a7b70737430cb16cf42546bf04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.04.2008 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der Verhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der Technik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht zuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach welcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden können. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer Patentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18. November 2008 aufgehoben.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.21\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 21.04.2008\nEntscheiddatum: 21.04.2008\n\nEntscheid Handelsgericht, 21.04.2008\nArt. 164 ZPO (sGS 961.2); Art. 1 und Art. 7 PatG (SR 232.14). Im Sinne der\nVerhandlungsmaxime ist insbesondere der Nachweis des Standes der\nTechnik Sache der Parteien, weshalb eine nachträgliche Eingabe nicht\nzuzulassen ist, mit welcher u.a. eine Patentschrift eingereicht wird, nach\nwelcher seit einigen Monaten in Datenbanken hätte recherchiert werden\nkönnen. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einer\nPatentnichtigkeitsklage eine Erfindung neu und beruht auf einer\nerfinderischen Tätigkeit? (Handelsgericht St. Gallen, 21. April 2008, HG.\n2005.21).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 18.\nNovember 2008 aufgehoben.\n\nI.\n\n1. Die A. GmbH (Klägerin) befasst sich mit dem Vertrieb von Induktionskochherden\n(kläg.act. 3). B. (Beklagter 1) und die C. AG (Beklagte 2) sind auf dem Gebiet der\nHerstellung und dem Vertrieb von Küchenapparaten, insbesondere von Kochherden,\ntätig (kläg.act. 1, 4). Der Beklagte 1 ist Inhaber des schweizerischen Patents Nr. …\n(kläg.act. 2, 5), an dem er eine Lizenz an die Beklagte 2 vergeben hat. Sie beruft sich\nfür den Vertrieb ihrer Produkte auf das Streitpatent (kläg.act. 6).\n\nDas Streitpatent (CH …; kläg. act. 5) bezieht sich auf ein Kochgerät, das eine induktive\nHeizvorrichtung aufweist. Es wurde am 31. August 1998 veröffentlicht. Mit Schreiben\nvom 21. Januar 2005 forderte die Klägerin, vertreten durch ihr Patentanwaltsbüro, die\nBeklagten auf, bis zum 4. Februar 2005 das Streitpatent zurückzuziehen (bekl.act. 1).\nDiese Frist verlängerte sie bis 28. Februar 2005, wobei die Beklagten bis zu jenem\nZeitpunkt nicht materiell zur Gültigkeit des Streitpatents Stellung nahmen (bekl.act.\n2-6).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Kochgeräte mit einer induktiven Heizvorrichtung, die eine quadratische,\nüblicherweise in vier Heizelemente unterteilte Glaskeramikkochplatte aufweisen, waren\nim Prioritätszeitpunkt bekannt (kläg.act. 5, Spalte 1, Zeilen 6 ff.). Bei der Induktions-\nKochtechnik geht es um Folgendes: Bei herkömmlichen Kochherden wird die\nKochplatte aus Stahl oder Glaskeramik durch elektrische Widerstände erhitzt, welche\nwiederum ihre Wärme an den meist eine erhebliche Masse aufweisenden\nPfannenboden abgibt. Mit der Induktionstechnik soll die Hitze nicht zunächst auf einer\nKochplatte ausserhalb der Pfanne, sondern direkt im Boden der Pfanne entstehen, was\neine Zeit- und Energieersparnis bewirkt. Durch die Kochplatte wird bei der Induktions-\nKochtechnik lediglich ein magnetisches Wechselfeld erzeugt, das seinerseits im\ndarüber stehenden Pfannenboden Wirbelströme und damit eine örtliche Erwärmung\nerzeugt. In der Patentbeschreibung wird festgehalten, dass bei einer induktiven\nHeizvorrichtung das Kochgerät als Kochplatte eine quadratische Glaskeramikplatte\naufweist, an deren Unterseite sich die Heizvorrichtung, bestehend insbesondere aus\nspiralförmig verlaufenden Windungen einer Scheibenspule, befindet. Diese Windungen\nder Spule verlaufen so spiralförmig, dass der Durchmesser der im Wesentlichen\nkreisförmigen Windungen gegen den Randbereich der Scheibenspule hin zunimmt.\nDies hat gemäss der Patentbeschreibung zur Folge, dass es zwischen den\nbenachbarten (kreisförmigen) Heizelementen sowie den Heizelementen und dem Rand\nder Glaskeramikplatte jeweils Bereiche gibt, in welchen nur eine geringe Erwärmung\neintritt. Entsprechend muss die Zahl der Kochtöpfe der Anzahl der Heizelemente\n(bestehend aus Scheibenspulen) entsprechen. In Grossküchen ist es aber gemäss der\nPatentbeschreibung von Vorteil, wenn möglichst viele Töpfe, d.h. mehr als die Anzahl\nder Kochstellen, welche der Anzahl der Heizelemente entspricht, auf der Kochplatte\nzugleich stehen können. Die in der Patentschrift genannte Aufgabe der Erfindung\nbesteht darin, ein Kochgerät mit induktiven Heizelementen zu schaffen, das auch in\nGrossküchen verwendbar ist (kläg.act. 5, Spalte 1, Zeilen 6 ff.). Vereinfacht\nausgedrückt sollen entsprechend der vom Patent beanspruchten Erfindung die\nWindungen der Scheibenspule nicht kreisförmig, sondern rechteckig gelegt werden,\ndamit der Raum zwischen den Induktionsfeldern und bis zum Rand der (praktisch\nimmer rechteckigen) Kochplatte besser ausgefüllt wird, womit nicht nur die\nRandbereiche zwischen den einzelnen Induktoren und dem anliegenden Rand der\nKochplatte, sondern auch die Räume zwischen den einzelnen Induktoren dieses\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/25\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKochfeldes für Kochzwecke ausgenützt werden können (kläg.act. 5, Fig. 2-4 und\nSpalte 5, Zeilen 55 ff.).\n\n"}