d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Urteil nicht von der Entscheidung in einem anderen Verfahren, insbesondere die Verfügung des IGE betreffend Zulässigkeit des vom Beklagten 1 erklärten, teilweisen Verzicht auf das Patent Nr. 689'063, abhängt. Das Sistierungsgesuch ist deshalb abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6