Im Übrigen hat die Klägerin bereits dargelegt, weshalb der Prozess auf der Grundlage der neuen Patentansprüche weitergeführt werden kann, nachdem sich die Klagebegründung insbesondere bereits auf den Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 beziehe (Stellungnahme vom 14.06.2005, Ziff. 9). Und auch die Beklagten haben bereits einlässlich zur Gültigkeit des eingeschränkten Klagepatents Stellung genommen (Vernehmlassung vom 08.07.2005, Ziff. 7), womit auch sie - zumindest im Rahmen dieser Ausführungen - davon ausgehen, dass der Schutzumfang des Streitpatents und damit der Streitgegenstand hinreichend feststeht.