c) Das Sistierungsgesuch wäre aber auch dann abzuweisen, wenn bis zum Entscheid des IGE betreffend den Teilverzicht unsicher wäre, was genau Gegenstand des Patentschutzes und damit im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand ist. Wie bereits ausgeführt, bestreitet die Klägerin die Gültigkeit des Teilverzichts nicht, so dass das Handelsgericht über diesen auch nicht zu befinden hat. Die Klägerin verlangt somit im vorliegenden Verfahren, es sei die Nichtigkeit des schweizerischen Patents 689'063 festzustellen, wobei es um den Schutzumfang des Patents entsprechend der Erklärung