b PatG vorgesehen ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss Erklärung eines teilweisen Verzichts vom 23. Mai 2005 (bekl.act. 7) aufrecht erhalten worden ist, feststeht. Damit kann das vorliegende Verfahren auf dieser Grundlage weitergeführt werden, und das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.