Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Klägerin davon auszugehen, dass das IGE den vom Beklagten 1 erklärten Teilverzicht betreffend das Streitpatent ohne weiteres, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, in das Patentregister eintragen wird. Aber auch die Beklagten bringen keinerlei Gründe vor, weshalb der vom Beklagten 1 erklärte Teilverzicht nicht in der am 23. Mai 2005 erklärten Form ins Register eingetragen werden sollte.