30 PatV) entsprechen. Der Teilverzicht wird anschliessend in das Patentregister eingetragen und eine Ergänzung der Patentschrift mit der Neufassung der Patentansprüche veröffentlicht (Art. 98 Abs. 1 und 2 PatV; Heinrich, a.a.O., Rz 42.11; J.-L. Comte, Schweizerisches Patenterteilungsverfahren, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Rz 7.78). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Klägerin davon auszugehen, dass das IGE den vom Beklagten 1 erklärten Teilverzicht betreffend das Streitpatent ohne weiteres, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, in das Patentregister eintragen wird.