b) Die Beklagten verlangten die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, weil der genaue Gegenstand des beantragten Teilverzichts resp. der genaue Anspruchswortlaut des Schweizer Patents erst mit der Prüfung der Zulässigkeit des Teilverzichts durch das IGE eindeutig festgelegt werde. In der Zwischenzeit sei unsicher, was genau Gegenstand des Patentschutzes und damit auch Streitgegenstand ist, womit der Richter in dieser Interimsphase die Gültigkeit des Teilverzichts nicht überprüfen könne. Die Klägerin hielt fest, es sei mit Sicherheit zu erwarten, dass das IGE den Teilverzicht, nachdem es sich dabei um eine reine Formsache handle, akzeptieren werde.