Patentanspruch 7 dem bisherigen Patentanspruch 8 (vgl. Stellungnahme vom 14.06.2005, Ziff. 4f.). Der Sinn dieses vom Beklagten 1 erklärten Teilverzichts kann darin bestehen, das Patent gegen Angriffe resistenter zu machen, indem dem Kläger durch eine geeignete Einschränkung des Patents das Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsklage bezüglich des "zu weiten" Teils genommen wird (Heinrich, a.a.O., Rz 24.02). Ein Teilverzicht hat, wenn eine Nichtigkeitsklage hängig ist, die Bedeutung einer teilweisen Klageanerkennung (SMI 1976, S. 23 E. 2; Heinrich, a.a.O., Rz 24.11).