Wenn unabhängige Patentansprüche mit von ihnen abhängigen Patentansprüchen zusammengelegt werden, erhalten die unabhängigen Patentansprüche mehr Merkmale, d.h. zusätzlich diejenigen der abhängigen Patentansprüche. Dadurch wird deren Schutzbereich tendenziell kleiner (P. Heinrich, PatG/EPÜ, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und Europäischen Patentübereinkommen, Rz 24.05). Vorliegend hat der Beklagte 1 mit der Verzichtserklärung vom 23. Mai 2005 unbestrittenermassen einen neuen Patentanspruch 1 formuliert, welcher den Inhalt der bisherigen Patentansprüche 1-4 umfasst;