Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (BGE 122 II 217 E.3e). Eine Beeinflussung des Prozesses durch ein anderes Verfahren, ohne dass man geradezu von Abhängigkeit sprechen kann, ist vom Richter in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 ZPO ("aus wichtigen Gründen geboten") unter Abwägung aller Interessen und im Hinblick auf das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung zu würdigen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3b und N 4b zu Art. 62 ZPO).