2. Das Handelsgericht ist für die vorliegende Klage betreffend Patentnichtigkeit sachlich zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beklagten haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Der Patentanwalt, welcher als Vertreter des Inhabers des Streitpatents in der Patentschrift genannt wird, hat seinen Geschäftssitz in St. Gallen. Damit ist das Handelsgericht örtlich zuständig (Art. 2 und Art. 16 Ziff. 4 LugÜ; vgl. Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte