Die Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2005, das Sistierungsbegehren sei abzulehnen und das Verfahren fortzuführen. Die Beklagten reichten am 8. Juli 2005 eine Vernehmlassung und die Klägerin am 18. Juli 2005 die Duplik betreffend das Sistierungsbegehren ein. Mit Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 15. Juni 2005 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Handelsgericht über das Sistierungsbegehren der Beklagten nach Vorliegen der erwähnten Stellungnahmen ohne Parteiverhandlung entscheiden werde.