Die Beklagten reichten am 30. Mai 2005 beim Handelsgericht ein Sistierungsbegehren ein, wobei sie insbesondere den Antrag stellten, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des IGE über den beantragten Teilverzicht zu sistieren. Zur Begründung brachten sie insbesondere vor, nachdem das Streitpatent lediglich eingeschränkt aufrecht erhalten werde, sei dessen Anspruchswortlaut erst mit der Prüfung der Zulässigkeit des Teilverzichts durch das IGE eindeutig festgelegt. Die Durchführung dieser Prüfung durch das IGE gehe in jedem Fall rascher vonstatten als die Weiterführung des Prozesses mit der Einholung einer gerichtlichen Expertise.