In der Folge wurde eine Korrespondenz zwischen der F & Partner AG und dem Patentanwalt der Beklagten, S. K., geführt, wobei es insbesondere um die Gültigkeit des Streitpatents ging. Am 22. Februar 2005 setzte die F & Partner AG den Beklagten eine letzte Frist bis 28. Februar 2005, um das Streitpatent zurückzuziehen, ansonsten eine Nichtigkeitsklage eingereicht werde (bekl.act. 2-6). Die Klägerin reichte am 8. März 2005 die vorliegende Klage beim © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte