{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4429&type=1563347022&cHash=d916b147c2915fc27d9eb6ca1f6a4978", "Checksum": "d65faa3270dddcb37629686e0aa43e59"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:34", "Checksum": "cea352aa8deaa7da6939ad697301ac71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21).\n\ner die gewünschten Änderungen der Patentansprüche angibt; eine Begründung ist\nnicht erforderlich (Art. 96 PatV). Die Beschreibung, die Zeichnungen und die\nZusammenfassung können nicht geändert werden, jedoch gelten ihre Teile, die mit der\nNeufassung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, als nicht vorhanden (Art. 97\nAbs. 2 PatV). Das IGE prüft bei der Erklärung, ob diese die Bedingungen des Art. 24\nPatG erfüllt, ob die verbleibenden Ansprüche ausreichend klar sind und ob sie darüber\nhinaus den Einheitsregeln (Art. 52 PatG, Art. 30 PatV) entsprechen. Der Teilverzicht\nwird anschliessend in das Patentregister eingetragen und eine Ergänzung der\nPatentschrift mit der Neufassung der Patentansprüche veröffentlicht (Art. 98 Abs. 1 und\n2 PatV; Heinrich, a.a.O., Rz 42.11; J.-L. Comte, Schweizerisches\nPatenterteilungsverfahren, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und\neuropäisches Patentrecht, Rz 7.78). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Klägerin\ndavon auszugehen, dass das IGE den vom Beklagten 1 erklärten Teilverzicht betreffend\ndas Streitpatent ohne weiteres, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen\noffensichtlich erfüllt sind, in das Patentregister eintragen wird. Aber auch die Beklagten\nbringen keinerlei Gründe vor, weshalb der vom Beklagten 1 erklärte Teilverzicht nicht in\nder am 23. Mai 2005 erklärten Form ins Register eingetragen werden sollte. Sie legten\ninsbesondere nicht dar, dass die Erklärung Zusätze enthalte, welche zu Unklarheiten\nführen könnten, sondern räumten selber ein, dass ausschliesslich ein unabhängiger\nPatentanspruch (Anspruch 1) durch Zusammenlegung mit mehreren von ihm\nabhängigen Patentansprüchen (Ansprüche 2, 3 und 4) eingeschränkt werde, was in\ngenau dieser Form in Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG vorgesehen ist. Damit ist davon\nauszugehen, dass der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang,\nin welchem es gemäss Erklärung eines teilweisen Verzichts vom 23. Mai 2005 (bekl.act.\n7) aufrecht erhalten worden ist, feststeht. Damit kann das vorliegende Verfahren auf\ndieser Grundlage weitergeführt werden, und das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.\n\nc) Das Sistierungsgesuch wäre aber auch dann abzuweisen, wenn bis zum Entscheid\ndes IGE betreffend den Teilverzicht unsicher wäre, was genau Gegenstand des\nPatentschutzes und damit im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand ist. Wie bereits\nausgeführt, bestreitet die Klägerin die Gültigkeit des Teilverzichts nicht, so dass das\nHandelsgericht über diesen auch nicht zu befinden hat. Die Klägerin verlangt somit im\nvorliegenden Verfahren, es sei die Nichtigkeit des schweizerischen Patents 689'063\nfestzustellen, wobei es um den Schutzumfang des Patents entsprechend der Erklärung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Beklagten 1 betreffend einen teilweisen Verzicht auf das Patent 689'063 geht. Die\nKlägerin hat ausdrücklich erklärt, dass trotz des erklärten und von ihr anerkannten\nTeilverzichts der Klagebegründung im Moment nichts beigefügt zu werden brauche,\nsondern die Beklagten ohne weiteres darlegen könnten, wieso entgegen der\nKlagebegründung die Gegenstände ihres Patents doch neu oder allenfalls für die\nFachperson nicht naheliegend gewesen seien (Stellungnahme vom 14.06.2005, Ziff.\n10). Würde also das IGE den Teilverzicht nicht akzeptieren, hätte das Handelsgericht\ndennoch den von den Beklagten erklärten und von der Klägerin akzeptierten\nTeilverzicht im Sinne einer teilweisen Klageanerkennung zu berücksichtigen, womit\nauch in diesem Fall der Schutzumfang des Streitpatents und damit der\nStreitgegenstand feststehen würde. Die Verfügung des IGE hätte also im vorliegenden\nVerfahren keine präjudizierende Wirkung. Damit wäre auch in diesem Fall das\nSistierungsgesuch der Beklagten abzuweisen.\n\nIm Übrigen hat die Klägerin bereits dargelegt, weshalb der Prozess auf der Grundlage\nder neuen Patentansprüche weitergeführt werden kann, nachdem sich die\nKlagebegründung insbesondere bereits auf den Gegenstand des neuen\nPatentanspruchs 1 beziehe (Stellungnahme vom 14.06.2005, Ziff. 9). Und auch die\nBeklagten haben bereits einlässlich zur Gültigkeit des eingeschränkten Klagepatents\nStellung genommen (Vernehmlassung vom 08.07.2005, Ziff. 7), womit auch sie -\nzumindest im Rahmen dieser Ausführungen - davon ausgehen, dass der Schutzumfang\ndes Streitpatents und damit der Streitgegenstand hinreichend feststeht.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Urteil nicht von der\nEntscheidung in einem anderen Verfahren, insbesondere die Verfügung des IGE\nbetreffend Zulässigkeit des vom Beklagten 1 erklärten, teilweisen Verzicht auf das\nPatent Nr. 689'063, abhängt. Das Sistierungsgesuch ist deshalb abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}