{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-21_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4429&type=1563347022&cHash=d916b147c2915fc27d9eb6ca1f6a4978", "Checksum": "d65faa3270dddcb37629686e0aa43e59"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:34", "Checksum": "cea352aa8deaa7da6939ad697301ac71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.08.2005 HG.2005.21\nRegeste:\nArt. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21).\n\na) Der Beklagte 1 hat mit Erklärung vom 23. Mai 2005 gegenüber dem IGE auf das\nschweizerische Patent Nr. 689'063 teilweise verzichtet (bekl.act. 7). Gemäss Art. 24\nAbs. 1 lit. b PatG kann der Patentinhaber auf das Patent teilweise verzichten, indem er\nbeim IGE den Antrag stellt, einen unabhängigen Patentanspruch durch\nZusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen\neinzuschränken. Wenn unabhängige Patentansprüche mit von ihnen abhängigen\nPatentansprüchen zusammengelegt werden, erhalten die unabhängigen\nPatentansprüche mehr Merkmale, d.h. zusätzlich diejenigen der abhängigen\nPatentansprüche. Dadurch wird deren Schutzbereich tendenziell kleiner (P. Heinrich,\nPatG/EPÜ, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und Europäischen\nPatentübereinkommen, Rz 24.05). Vorliegend hat der Beklagte 1 mit der\nVerzichtserklärung vom 23. Mai 2005 unbestrittenermassen einen neuen\nPatentanspruch 1 formuliert, welcher den Inhalt der bisherigen Patentansprüche 1-4\numfasst; mithin ist der neue Patentanspruch 1 durch die Zusammenlegung der erteilten\nPatentansprüche 1-4 entstanden (Vernehmlassung vom 08.07.2005, Ziff. 7, S. 3).\nUnbestrittenermassen hat der Beklagte 1 die bisherigen Patentansprüche 5-10 mit\nanderer Nummerierung unverändert gelassen. Dabei entspricht der neue\nPatentanspruch 2 dem bisherigen Anspruch 10, der neue Anspruch 3 dem bisherigen\nAnspruch 9, der Patentanspruch 4 dem bisherigen Anspruch 5, der Patentanspruch 5\ndem alten Anspruch 6, der Patentanspruch 6 dem alten Anspruch 7 und der neue\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPatentanspruch 7 dem bisherigen Patentanspruch 8 (vgl. Stellungnahme vom\n14.06.2005, Ziff. 4f.). Der Sinn dieses vom Beklagten 1 erklärten Teilverzichts kann\ndarin bestehen, das Patent gegen Angriffe resistenter zu machen, indem dem Kläger\ndurch eine geeignete Einschränkung des Patents das Rechtsschutzinteresse für die\nNichtigkeitsklage bezüglich des \"zu weiten\" Teils genommen wird (Heinrich, a.a.O., Rz\n24.02). Ein Teilverzicht hat, wenn eine Nichtigkeitsklage hängig ist, die Bedeutung einer\nteilweisen Klageanerkennung (SMI 1976, S. 23 E. 2; Heinrich, a.a.O., Rz 24.11). Mit der\nim Sinne eines Teilverzichts nach Einreichung der vorliegenden Klage vom Beklagten 1\nvorgenommenen Zusammenlegung der bisherigen Patentansprüche 1-4 in den neuen\nPatentanspruch 1 erfährt das Klagefundament der Nichtigkeitsklage der Klägerin\ngrundsätzlich keine Änderung abgesehen davon, dass allenfalls mit der\nZusammenlegung der bisherigen Patentansprüche 1-4 der Schutzbereich des\nStreitpatents eingeschränkt wird. In dem Masse, als eine solche Einschränkung des\nSchutzbereichs vorliegt, liegt eine teilweise Klageanerkennung durch die Beklagten vor.\nDie Beklagten sind an diese Erklärung, wonach die bisherigen Patentansprüche 1-4\nzusammengelegt worden sind, gebunden.\n\nOb ein Teilverzicht zulässig war, kann vom Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage\nüberprüft werden, wobei allenfalls ein Teilverzicht als unwirksam zu behandeln ist (SMI\n1974, S. 93; Heinrich, a.a.O., Rz 24.15). Vorliegend ist indessen die Gültigkeit des\nTeilverzichts nicht richterlich zu überprüfen, nachdem die Klägerin dessen Gültigkeit\nausdrücklich nicht bestreitet (Duplik vom 18.07.2005, Ziff. 2).\n\nb) Die Beklagten verlangten die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, weil der\ngenaue Gegenstand des beantragten Teilverzichts resp. der genaue Anspruchswortlaut\ndes Schweizer Patents erst mit der Prüfung der Zulässigkeit des Teilverzichts durch\ndas IGE eindeutig festgelegt werde. In der Zwischenzeit sei unsicher, was genau\nGegenstand des Patentschutzes und damit auch Streitgegenstand ist, womit der\nRichter in dieser Interimsphase die Gültigkeit des Teilverzichts nicht überprüfen könne.\nDie Klägerin hielt fest, es sei mit Sicherheit zu erwarten, dass das IGE den Teilverzicht,\nnachdem es sich dabei um eine reine Formsache handle, akzeptieren werde.\n\nDer Patentinhaber kann durch Teilverzicht die Änderung der Patentansprüche selbst\nbewirken. Zu diesem Zweck reicht er eine Erklärung des teilweisen Verzichts ein, in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}